Pflichten nach DSGVO

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Hinweise

Art. 30 DS-GVO verpflichtet die Verantwortlichen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten zu führen. Dieses enthält die wesentlichen Angaben zum Verantwortlichen, der Art der verarbeiteten Daten, etwaigen Datenempfängern, Löschfristen, und Sicherheitsmaßnahmen.

Weiter Informationen finden Sie hier

Dort sind auch Mustervorlagen hinterlegt.